Google Street View – Zur Unterscheidung von Dokumentation und Simulation des Raumes 3

von Kusanowsky

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Der tägliche Massenaustoß von Dokumenten, der ja schon vor der Popularität des Internets nicht gering war, macht mit immer größer werdender Wahrscheinlichkeit auf die Kontingenz des dokumentarischen Beobachtungsschemas aufmerksam. Weil Wahrheit darin weder ein- noch ausgeschlossen ist, muss die Manipulation von Dokumenten immer als Skandalon betrachtet werden. Dass der Streit um die Manipulierbarkeit nicht beendet werden kann, hängt damit zusammen, dass sowohl alle an Wahrheit orientierte Aufdeckungen von Manipulationen als auch alle Beschreibungen von Manipulationsmethoden selbst dem Dokumentschema folgen müssen und darum prinzipiell ebenfalls dem Manipulationsverdacht unterliegen. Somit erweist sich die Dokumentstruktur gleichsam als unhintergehbare Form, als ein „so-Sein“ der Realität; und Systemtheoretiker können sich damit kostengünstig von der Erklärungsnotwendigkeit der Dokumentstruktur selbst befreien, indem sie die Identität von Dokumenten, ihrem „so-Sein“ einfach leugnen und unverdrossen damit fortfahren, wissenschaftlich verwaltungsfähige Dokumente auszustoßen, die den erforderlichen Identitätskriterien entsprechen. 

Interessant an den Einwänden gegen Google Street View ist, dass sich ein Recht auf Manipulation einschleicht. Google fällt mit seinem Vorhaben gleichsam dämonisch, also weder legitim noch illegtim, über die Gesellschaft her, indem das Unternehmen per Selbstermächtigung auf ein öffentliches Gut zugreift, dessen Privatisierung bislang gar nicht als möglich erachtet wurde. An dieser Stelle bemerkt man bereits, wie das Dokumentschema als relevantes Schema die Argumente steuert: Der öffentliche Raum ist kein Gut, auf das man einen Besitztitel geltend machen könnte. Wer den öffentlichen Raum im Internet öffentlich simuliert ist deswegen noch nicht der Besitzer des öffentlichen Raums. Da man aber von Google gleichsam zu einer digitalen Zwangseingemeindung getrieben wird, erscheint nun der Gedanke naheliegend, auf ein „informationelles Selbstbestimmungrecht“ zu bestehen, also das Recht, selbst zu bestimmen, ob das eigene Haus und Grundstück auf einem fotografischen Dokument abgebildet sein darf. Ein solches Recht auf Manipulation, das in dem juristischen Recht auf das eigene Bild ein nicht ganz identisches Vorbild findet, kann gegen Google deshalb geltend gemacht werden, weil Google andersherum sein Recht auf Komplettdokumentation von niemandem bestätigt bekommen kann. Es findet eine Aushandlung von Rechten statt. Wenn Google das Recht geltend machen kann, den öffentlichen Raum zu dokumentieren, so können die jeweiligen Straßenanwohner das Recht auf Manipulation der Dokumentation geltend machen. Und sofern sich genügend Leute finden, die davon Gebrauch machen, dürfte es für Google entsprechend anstrengend sein, diese Forderungen zu erfüllen.
Eine daran anschließende Überlegung wäre, ob es noch weitere Fälle gibt, die eine solche Umkehrung des Skandalons belegen. Denn als Skandal erscheint ja nicht die Manipulation der Dokumentation, sondern die Dokumentation der Manipulation, wie es in diesem Telepolis-Artikel zum Ausdruck kommt.

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