Differentia

Google Street View – Zur Unterscheidung von Dokumentation und Simulation des Raumes 3

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Der tägliche Massenaustoß von Dokumenten, der ja schon vor der Popularität des Internets nicht gering war, macht mit immer größer werdender Wahrscheinlichkeit auf die Kontingenz des dokumentarischen Beobachtungsschemas aufmerksam. Weil Wahrheit darin weder ein- noch ausgeschlossen ist, muss die Manipulation von Dokumenten immer als Skandalon betrachtet werden. Dass der Streit um die Manipulierbarkeit nicht beendet werden kann, hängt damit zusammen, dass sowohl alle an Wahrheit orientierte Aufdeckungen von Manipulationen als auch alle Beschreibungen von Manipulationsmethoden selbst dem Dokumentschema folgen müssen und darum prinzipiell ebenfalls dem Manipulationsverdacht unterliegen. Somit erweist sich die Dokumentstruktur gleichsam als unhintergehbare Form, als ein „so-Sein“ der Realität; und Systemtheoretiker können sich damit kostengünstig von der Erklärungsnotwendigkeit der Dokumentstruktur selbst befreien, indem sie die Identität von Dokumenten, ihrem „so-Sein“ einfach leugnen und unverdrossen damit fortfahren, wissenschaftlich verwaltungsfähige Dokumente auszustoßen, die den erforderlichen Identitätskriterien entsprechen. 

Interessant an den Einwänden gegen Google Street View ist, dass sich ein Recht auf Manipulation einschleicht. Google fällt mit seinem Vorhaben gleichsam dämonisch, also weder legitim noch illegtim, über die Gesellschaft her, indem das Unternehmen per Selbstermächtigung auf ein öffentliches Gut zugreift, dessen Privatisierung bislang gar nicht als möglich erachtet wurde. An dieser Stelle bemerkt man bereits, wie das Dokumentschema als relevantes Schema die Argumente steuert: Der öffentliche Raum ist kein Gut, auf das man einen Besitztitel geltend machen könnte. Wer den öffentlichen Raum im Internet öffentlich simuliert ist deswegen noch nicht der Besitzer des öffentlichen Raums. Da man aber von Google gleichsam zu einer digitalen Zwangseingemeindung getrieben wird, erscheint nun der Gedanke naheliegend, auf ein „informationelles Selbstbestimmungrecht“ zu bestehen, also das Recht, selbst zu bestimmen, ob das eigene Haus und Grundstück auf einem fotografischen Dokument abgebildet sein darf. Ein solches Recht auf Manipulation, das in dem juristischen Recht auf das eigene Bild ein nicht ganz identisches Vorbild findet, kann gegen Google deshalb geltend gemacht werden, weil Google andersherum sein Recht auf Komplettdokumentation von niemandem bestätigt bekommen kann. Es findet eine Aushandlung von Rechten statt. Wenn Google das Recht geltend machen kann, den öffentlichen Raum zu dokumentieren, so können die jeweiligen Straßenanwohner das Recht auf Manipulation der Dokumentation geltend machen. Und sofern sich genügend Leute finden, die davon Gebrauch machen, dürfte es für Google entsprechend anstrengend sein, diese Forderungen zu erfüllen.
Eine daran anschließende Überlegung wäre, ob es noch weitere Fälle gibt, die eine solche Umkehrung des Skandalons belegen. Denn als Skandal erscheint ja nicht die Manipulation der Dokumentation, sondern die Dokumentation der Manipulation, wie es in diesem Telepolis-Artikel zum Ausdruck kommt.

Fortsetzung

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Google Street View – Zur Unterscheidung von Dokumentation und Simulation des Raumes 2

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Ein interessanter Einwand gegen die Vorbehalte, die Google Street View entgegengebracht werden, lautet: Es ändert sich durch Google nichts. Der öffentliche Raum wird fotografisch dokumentiert und öffentlich zugänglich gemacht. Der Einwand dagegen, dass durch Verknüpfung von Daten, also mit der Zusammenführung von Daten, die man verschiedenen Internetquellen entnehmen kann, Profile erzeugt werden, die sich dem Zugriff derjenigen entziehen, die so profiliert werden, wird gekontert mit dem Gegeneinwand, dass das entweder schon vorher möglich war oder  – alternativ, wo die schnelle Verfügbarkeit von Zusammenführungsmöglichkeiten als Unterschied ins Auge springt – es wird auf die Verantwortlichkeit jedes einzelnen für seine Daten verwiesen. Man wäre damit selber Schuld, wenn man Daten von sich preis gäbe, die sonst niemanden etwas angingen. Wollte man sich auf dieses Argument einlassen und deshalb darauf bestehen, die eigene Hausansicht kaschiert zu wissen, um relevante Daten nicht preiszugeben, kommt der Einwand retour, dass man seine Hausansicht ja ohnehin schon öffentlich zugänglich macht, man also durch digitale Kaschierung nur verhindere, was man analog nicht verhindern kann. Und so dürfte die Diskussion munter weiter gehen, indem legitime Selektionen mit anderen legitimen Selektionen konfrontiert und im Fortgang der Diskussion miteinander in der Weise verrechnet werden, dass ein Diskurs entsteht, der prinzipiell eine unentscheidbare Problemsituation erschafft. Alle Beteiligten tragen ihre Argumente mit großer Gewissheit vor, der Gesamteindruck aber zeugt von erheblicher Unischerheit und Ungewissheit. Woher kommt’s? Damit sind zwei Fragen gestellt.
Erstens: Woher kommt die Gewissheit aller Beteiligten, die darin besteht, mit ihren Argumenten punkten zu können? Wodurch werden die Beteiligten ermutigt, der Diskussion gewachsen zu sein? Und zweitens: Wie entsteht der Eindruck der Ungewissheit und Unklarheit darüber, was durch Google Street View und aller anderen zeitgleichen digitalen Erfindungen in naher Zukunft in Erscheinung treten wird?

 

Ermutigt wird die Diskussion – so die hier vertretene These, die ihrerseits darauf hin beobachtbar ist, auf Strukturen der Ermutigung angepasst zu sein – durch historisch angelieferte und strukturell distributierte Erfahrungsmomente, die sich auf kondensiertes Wissen um die Behandelbarkeit von Dokumenten aller Art beziehen: das, wovon man wissen kann, ist angeblich irgendwo festgehalten, abgespeichert und durch ein Referenzsystem, das den gleichen Reproduktionsbedingungen unterliegt, wiederauffindbar und beurteilbar. Das gilt für einen Zeitungsartikel genauso wie für ein Werbeplakat, für eine Fernsehsendung genauso wie für ein Schulzeugnis; für Wirtschaftsstatistiken, Kinofilme und Computerspiele, sogar für ein Gespräch unter Nachbarn, wenn daraus Zeugenaussagen für einen Gerichtsprozess abgeleitet werden könnten. Die Systeme haben durch entsprechende Kommunikationen gelernt, sich auf den dokumentarischen Charakter ihrer Realitätskonstruktionen zu verlassen. Entsprechend gilt als real, was real nachweisbar ist. Der Versuch, diese Art der Realitätsgewissheit durch prinzipielle Bezweifelung dieses Sachverhaltes zu unterlaufen – niemand könne angeblich sagen, was real ist – macht vom selbem Beobachtungsschema Gebrauch: Zu behaupten, nicht mehr sagen zu können, was real ist, wird dadurch genauso ermutigt wie das Gegenteil, weil für beide Positionen jederzeit genügend Dokumente durch Herbeiziehung erzeugt werden können, die sowohl die eine wie die andere Position verfizieren. Die Dokumentstruktur determiniert die Kommunikation. Und sofern die Kommunikation noch genügend Kapazitäten freigeben kann, um neue Dokumente herauszugeben und zu verbreiten, auch solche, in denen etwas ganz anderes behauptet wird – dass nämlich alle Kommunikation keinesfalls dokumentierbar sei – kann dieses Wechselspiel selbstimmunisierend immer weiter gehen.
Sofern nun die Erscheinungsformen, die das Internet hervorbringt, unter dem Dokumentschema betrachtet wird, sofern man also behaupten möchte, das Internet sei nur ein Massenmedium, das massenweise Dokumente verbreitet, kann man tatsächlich nicht gut erkennen, was denn eigentlich der Grund für all die Irritationen über Google ist, hat man doch mit Massenmedien lange Erfahrungen: Auf einem Bildschrim auf dem Schreibtisch ist nichts anderes zu sehen als die massenhaft verbreitete fotografische Komplettdokumentation des öffentlichen Raumes: die Simulation eines stehenden Bildes für einen stehenden, einen sich nicht bewegenden Betrachter, der sich durch dieses Bild virtuell hindurch bewegen kann.

Fortsetzung

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